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Broderstorfer Gemeinderat
am Mittwoch, den 01. Februar 2017

Gemeindepolitik
Meine Anmerkungen zur GV vom 01.02.2017

Bis ca. 21.15 Uhr habe ich durchgehalten,
dann hat es gereicht – wieder mal.

Der TOP 24 war abgearbeitet,
zuvor hatte man ihn,
wie auch TOP 22 aus dem nichtöffentlichen Teil
in den öffentlichen geholt.

Nicht schlecht !

Immerhin ging es um „weitere baurechtlich relevante Vorhaben“
des Bauern Kühl am Biogas/Hähnchenmaststandort Fienstorf.

Ich muss mich zuerst und vorrangig den Vorgängen um diesen TOP widmen,
da ich hoffe, der geneigte Leser verfügt an dieser Stelle
noch über genügend Aufnahmefähigkeit und Interesse an der Thematik,
die – mindestens aus meiner Sicht an Brisanz kaum zu übertreffen ist.

Zum Tagesordnungspunkt:
Da es sich nunmehr um einen TOP des öffentlichen Teils
einer Gemeinderatssitzung handelt,
werde ich wohl aus den vorliegenden Unterlagen zitieren können,
ohne dass ich wieder beim Staatsschutz zu einer „Befragung“ eingeladen werde.
Wenn doch – So what ?! – ich habe ja schon Übung.

Sachverhalt:
Die Antragstellerin ABG Broderstorf KG, Fienstorfer Mühle 2, 18184 Fienstorf
plant die Erweiterung der Biogasanlage
durch die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes
und die Aufstellung eines Gasspeichers auf dem Grundstück dortselbst.
Antragseingang Amt: 10.01.2017

Bauausschusschef Jesse trägt vor !
So weit so gut !

Als erstes teilt der alte Fuchs Jesse dem erregten Auditorium vor,
dass es nicht um die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage geht,
sondern lediglich um das Aufstellen eines weiteren Gasmotors (BHKW)
mit einer Leistung von 4,7 MW feuerungsseitig
und eben eines Gasspeichers.

Ganz dem Naturell eines alten Fuchses würdig
schnürt er vorsichtig und geschickt um die Thematik,
als wolle er auf keinen Fall die argwöhnischen Kaninchen im Publikum
noch schreckhafter machen, als sie ohnehin schon waren.

Das lief eigentlich auch ganz gut,
nur bei mir nicht so recht.

Ich wurde stutzig und besonders misstrauisch,
nachdem Meister Jesse das dritte Mal eindringlich betont hatte,
dass es aber auf keinen Fall um eine Erweiterung der bestehenden Biogasanlage gehe.

Meine Erfahrung sagt mir,
wenn mir der Bauausschussvorsitzende Herr Meister Reinicke Jesse
zu einem Bauantrag zur Erweiterung einer Biogasanlage
durch Errichtung eines BHKW und der Aufstellung eines Gasspeichers

wiederholt eindringlich und ehrlich mitteilt,
dass es auf keinen Fall um die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage geht,
spätestens dann schrillen alle meine Kaninchenalarmglocken
und ich befrage pronto meinen Freund Herrn Google.

Und – was soll ich sagen ?

Auch diesmal ließ mich mein alter Alleswisserkumpel aus dem Silicon Valley
nicht im Stich.

Beantragt wird nämlich in diesen Fällen regelmäßig,
so mein Kumpel Google,
… das Aufstellen eines weiteren BHKW–Containers
mit allen erforderlichen Nebeneinrichtungen zur bedarfsgerechten SromPRODUKTION.


Ich würde fast darauf wetten wollen,
dass sich diese Formulierung so oder ähnlich
auch in den Antragsunterlagen des Antragstellers finden lassen,
so sicher, wie der Falke seine Beute findet.

Hocherregt ob dieser Entdeckung befragte ich Herrn Google weiter,
was denn wohl erforderliche Nebenanlagen zur bedarfsgerechten Stromproduktion sein mögen.

Und – lobet den Herren,
Master Google gab mir das wundervolle Biogas-Handbuch von Monika Agatz zur Kenntnis.
In selbigen fand ich unter Ziffer 1.2.2.
Das Blockheizkraftwerk und im Fließtext dazu folgenden Abschnitt
(ich zitiere aus der angegebenen Quelle):

1.
Der Genehmigungstatbestand der Ziffer 1.2.2
bezieht sich nur auf ein spezielles technisches Aggregat,
die Verbrennungsanlage.


2.
Sofern die Biogasanlage die Genehmigungspflichtgrenze
von 1,2 Mio/mx3/a Biogasproduktion unterschreitet,
aber ein BKHW mit einer Leistung von mehr als ein MW Feuerungswärmeleistung vorhanden ist,
ist also nur noch das BHKW nach Ziffer 1.2.2 zu genehmigen,
NICHT MEHR DIE GESAMTE BIOGASANLAGE.


Das beantragte BHKW hat eine Feuerungswärmeleistung von rund 4,7 MW,
wie ein Gemeindevertreter gestern verlauten ließ
und das Herr Kühl in der Lage ist,
eine weitere erforderliche Nebenanlage zur bedarfsgerechten Stromerzeugung (Biogasanlage)
mit einer Leistung haarscharf unter der Genehmigungspflichtgrenze errichten zu lassen,
darf sicher angenommen werden.

Was soll das nun alles ?

Ganz einfach:
Hätten sich die Gemeindevertreter,
vornehmlich im Bauausschuss,
etwas intensiver dem verstehenden Lesen gewidmet,
wäre auch ihnen vielleicht dieses Problem „aufgestoßen“.

Selbst wenn sie nur so gelesen hätten,
dass ihnen die Begrifflichkeit der Nebenanlage zur bedarfsgerechten Stromerzeugung
nicht ganz „koscher“ vorgekommen wäre,
hätten sie im Ergebnis jemanden fragen können,
der sich mit so nem Scheiß auskennt.

Ein ohnehin mit der Sache befasster Rechtsanwalt
wäre da bei mir jedenfalls erste Wahl gewesen.

Einen solchen soll es hier sogar geben,
er soll Rhode heißen.

Folgend hätte man dann überlegen können,
dass es ja wohl naheliegend ist,
dass die derzeitige Biogasanlage und das vorhandene BHKW
halbwegs vernünftig aufeinander abgestimmt sind,

was die Produktion von Gas und die Abnahmekapazität des BHKW betrifft.

Mithin hätte einem aufgehen können,
dass Herr Kühl das nun beantragte BHKW und den Speicher
wohl eher nicht für die bestehende, abgestimmte Anlage brauchen wird.

Das wiederum hätte mindestens zu der Vermutung führen können,
dass hier für den „Investor“ weitergehendes Interesse besteht,
als noch nen Gasmotor aufzustellen.

Hätte einen sein Verstand schon hierhin geführt,
wäre man bestimmt auch noch darauf gekommen,
dass bei einer hier von mir so hypothetisch dargelegten
Ebendochbiogasanlagenerweiterung,
wie sie ja auch beantragt wurde,
nunmehr mit erheblich mehr Anlagenverkehr
zur Versorgung der erforderlichen Nebenanlage zur bedarfsgerechten Stromproduktion,
vermutlichin der gleichen oder ähnlichen Größenordnung
wie für die bereits vorhandene Biogasanlage nötig wäre.

Das nun wieder würde zu einer dringend gebotenen Überprüfung
der öffentlichen Erschließung des Anlagenstandortes führen müssen.

Und glauben sie es oder nicht:
Genau das würde in die Zuständigkeit der Gemeinde im Genehmigungsprozess fallen
– nach dem völlig verrückten Paragraph 36 BauG.

Man hätte zunächst mal eine recht interessante Begründung
zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gehabt
und die betroffenen Kanichen würden möglicherweise nicht so wütend rumbrüllen.

All das kann man natürlich von einem simplen Ehrenämtler im Bauausschuss nicht verlangen,
schon gar nicht wenn er von der Materie so viel Ahnung hat
wie ein Klauentier von einer Leichtathletiksportart.

Vor diesem Hintergrund ist es leider der totale Brüller,
dass man einen Fachmann wie Burkhard Grunow explizit aus dem Bauausschuss rausgehalten hat
und es eiskalt verhindert hat, dass er sein Fachwissen dort als Mitglied einbringen kann.

Das ist so erbärmlich,
wenn man jetzt rumheult,
dass man ja so was alles nicht von „einfachen“ Gemeindevertretern verlangen kann,
aber Grunow nicht dabei haben wollte (mich im Übrigen auch nicht)
und ihn jetzt vollpropellert,
warum er sein Wissen denn immer in der GV ausbreitet und nicht im Ausschuss.

Merken Sie es noch, Frau Elgeti ?
Und ablesen mussten Sie den Scheiß auch noch – mein Gott !

Mehr davon und anderen Lustigkeit im nächsten Teil von:
Sollten wir oder sollten wir nicht auch mal kritisch in einen Bauantrag schauen
der so vielen so viel Elend bringt ?

Was mich total verblüfft ist,
dass sich manche noch wundern,
warum selbst halbwegs Intelligente und integre Leute
zu Wahlüberlegungen tendieren,
die mindestens ungewöhnlich sind.

Michael Eckart, ocs

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